Im Anhang die Novelle der COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl. Nr. 60/2022.

Nachstehend finden Sie zusammengefasst die Änderungen, die ab Montag, dem 21.02.2022 in den Schulen gelten:

  • Um eine geringe epidemiologische Gefahr zu begründen, hat die Impfung nach einer Genesung nunmehr 180 Tage, und nicht mehr 270 Tage, Gültigkeit (§ 4 Z 2 lit. c C-SchVO 2021/22).
  • Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen sind nun wieder möglich (§ 35a Abs. 1 C-SchVO 2021/22).
  • Das gesamte Lehr- und Verwaltungspersonal hat nach wie vor eine FFP2-Maske zu tragen (§ 35a Abs. 2 C-SchVO 2021/22).
  • SchülerInnen bis einschließlich der 8. Schulstufe haben, wenn sie sich nicht auf einem ihnen zugewiesenen Sitzplatz befinden, einen MNS zu tragen (§ 35a Abs. 2 C-SchVO 2021/22).
  • SchülerInnen ab der 9. Schulstufe haben, wenn sie sich nicht auf einem ihnen zugewiesenen Sitzplatz befinden, eine FFP2-Maske zu tragen (§ 35a Abs. 2 C-SchVO 2021/22).
  • In Bewegung und Sport, bei bewegungsorientierten Freigegenständen, bewegungsorientierten unverbindlichen Übungen und bewegungsorientierten Angeboten im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in Schlafräumen der Heime haben SchülerInnen weder eine FFP2-Maske noch einen MNS zu tragen (§ 35a Abs. 2 C-SchVO 2021/22).

Darüber hinaus noch eine Klarstellung der Bildungsdirektionzur Schulreife-Feststellung:

Kinder sind während der Feststellung der Schulreife von der MNS-Pflicht befreit. Beim Eintritt in das Schulgebäude haben sie einen MNS zu tragen. Hinzu kommt, dass sie beim Betreten der Schule einen negativen Testnachweis (PCR- oder AG-Test einer befugten Stelle) vorweisen müssen.
Die Begleitpersonen/Erziehungsberechtigten haben eine FFP2-Maske (keinen Mund-Nasen-Schutz!) zu tragen und ebenfalls einen 3G-Nachweis (PCR- oder AG-Te st einer befugten Stelle/gültiger Impfnachweis/gültiger Genesungsnachweis) vorzuweisen.

 

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