COVID-SCHULVERORDNUNG VOM SEPTEMBER 2022
SCHULBETRIEB AB MONTAG, 25. APRIL 2022
Mit Montag, 25. April 2022, wird ein weiterer Schritt in Richtung eines normalen Schulbetriebs gesetzt:
• Für alle Schülerinnen und Schüler entfällt die Maskenpflicht im gesamten Schulbereich.
• Auch für das gesamte Personal und für externe Personen entfällt die Maskenpflicht im gesamten Schulbereich.
• Die Regelung, dass bei erhöhtem Infektionsgeschehen am Standort temporär schulautonom eine Maskenpflicht für einzelne Klassen oder den Standort verfügt werden kann, bleibt bestehen.
• Ein PCR-Test pro Woche für alle Schüler/innen wird fortgesetzt
SCHULBETRIEB AB 19. APRIL 2022
Corona-Teststrategie - ab 19.04.
Die Bundesregierung ändert mit 1. April 2022 die österreichweite Corona-Teststrategie. Dahinter steht der Anspruch, einen zielgerichteten Einsatz kostenloser PCR- und Antigen-Tests in ganz Österreich zu garantieren. In Anlehnung an diese Maßnahme, wird auch die Teststrategie im Schulbereich nach den Osterferien adaptiert:
• Ab dem 19. April 2022 wird von Schüler/innen bis auf weiteres nur mehr ein PCR-Test pro Woche an der Schule durchgeführt. Über Details zu den jeweiligen Testtagen etc. informieren wir Sie im kommenden Testmailing am Freitag.
• Zusätzliche Antigentests können ab dem 19. April weiterhin nach Bedarf durchgeführt werden – das heißt insbesondere dann, wenn es Infektionsfälle in einer Klasse oder Häufungen an einer Schule gibt.
• Auch das Lehr- bzw. Verwaltungspersonal muss ab dem 19. April nur mehr 1 PCR-Test pro Woche durchführen; Antigentests können auch hier bei Bedarf zusätzlich zum Einsatz kommen.
• Damit entfällt der verpflichtende tägliche Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr entfällt für Lehr- und Verwaltungspersonal sowie für Schüler/innen. Das bedeutet, dass auch der Covid-Ninja-Pass nach den Osterferien nicht mehr verteilt wird.
• Externe Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, müssen ab 19. April keinen 3-G-Nachweis erbringen.
Informationen zur Maskenpflicht an den Schulen
• Für Schülerinnen und Schüler gilt weiterhin die Maskentragepflicht außerhalb der Klassen- und Gruppenräume.
• Für Lehr- und Verwaltungspersonal, das weder geimpft oder genesen ist, sowie für externe Personen besteht eine FFP2-Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude.
Wenn das Infektionsgeschehen am Schulstandort zunimmt, kann die Schulleitung bei entsprechender Risikolage mit Zustimmung der Bildungsdirektion für 1 Woche das generelle Tragen von Masken jederzeit für einzelnen Klassen oder die Schule gem. § 7 COVID-19-Schulverordnung 2021/22 anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schulleitung hat mit dieser Regelung individuell die Möglichkeit, die im Schulbetrieb gesetzten generellen Maßnahmen ihrerseits zu verschärfen, wenn Handlungsbedarf besteht und es die Risikolage erfordert. Eine kurze Handreichung mit Praxisbeispielen und konkreten Anwendungsfällen wird in Kürze zur Verfügung gestellt.
Die entsprechende Verordnung steht ab kommender Woche unter www.bmbwf.gv.at/sichereschule zur Verfügung.
TESTUNGEN AB 23.03. BIS AUF WEITERES
Auf Anweisung des BMBWF werden ab dem jetzigen Zeitpunkt Antigen- und PCR-Testungen nach den Vorgaben des BMBWF durchgeführt. Das bedeutet, dass die zusätzlichen täglichen Antigen-Testungen eingestellt sind. Pro Woche sollen bis auf Weiteres zwei PCR-Testungen und eine Antigen-Testung nach dem vorgegebenen Testrhythmus durchgeführt werden.
Dies bedeutet:
MO: PCR + Antigen
MI: PCR
Sollte jedoch ein Schüler/eine Schülerin einer Klasse ein positives PCR-Testergebnis erhalten, wird in den darauffolgenden fünf Kalendertagen in der gesamten Klasse täglich eine Antigen-Testung durchgeführt. Darüber hinaus wird empfohlen, dass die Schulleitung in diesem Fall bei der Bildungsdirektion um Verhängung der Maskenpflicht ansucht.
VORGEHENWEISE - ANORDNUNG ZUM ORTSGEBUNDENEN UNTERRICHT
Die Bildungsdirektion hat von den jeweiligen Gesundheitsbehörden die Generalzustimmung zur Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts beim Auftreten von zwei PCR-positiven oder drei Antigen-positiven SchülerInnen innerhalb von drei Kalendertagen in einer Klasse. In diesem Fall wird der ortsungebundene Unterricht von der Bildungsdirektion für fünf Kalendertage angeordnet. Es ist unerheblich, ob die PCR- oder Antigen-Tests in der Schule oder extern durchgeführt wurden, beide Varianten sind für den ortsungebundenen Unterricht relevant.
Novellierung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl. Nr. 70/2022.
TESTRHYTHMUS
Der Testrhythmus mit 2 PCR-Testungen (Mo u. Mi) und 1 ANTIGEN-Test (Mo) pro Woche wird als regulärer Testrhythmus beibehalten.
TESTUNGEN IN DER WOCHE VOM 21.-25.02.2022
Montag: PCR + AG-Test
Mittwoch: PCR-Test
Dienstag - Freitag: AG-Test (mit Einverständniserklärung)
In Klassen mit einem positiven Antigen-Test wird laut Verordnung an den 5 folgenden Schultagen die ganze Klasse getestet.
SCHULBETRIEB AB 21.02.2022
Im Anhang die Novelle der COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl. Nr. 60/2022.
Nachstehend finden Sie zusammengefasst die Änderungen, die ab Montag, dem 21.02.2022 in den Schulen gelten:
- Um eine geringe epidemiologische Gefahr zu begründen, hat die Impfung nach einer Genesung nunmehr 180 Tage, und nicht mehr 270 Tage, Gültigkeit (§ 4 Z 2 lit. c C-SchVO 2021/22).
- Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen sind nun wieder möglich (§ 35a Abs. 1 C-SchVO 2021/22).
- Das gesamte Lehr- und Verwaltungspersonal hat nach wie vor eine FFP2-Maske zu tragen (§ 35a Abs. 2 C-SchVO 2021/22).
- SchülerInnen bis einschließlich der 8. Schulstufe haben, wenn sie sich nicht auf einem ihnen zugewiesenen Sitzplatz befinden, einen MNS zu tragen (§ 35a Abs. 2 C-SchVO 2021/22).
- SchülerInnen ab der 9. Schulstufe haben, wenn sie sich nicht auf einem ihnen zugewiesenen Sitzplatz befinden, eine FFP2-Maske zu tragen (§ 35a Abs. 2 C-SchVO 2021/22).
- In Bewegung und Sport, bei bewegungsorientierten Freigegenständen, bewegungsorientierten unverbindlichen Übungen und bewegungsorientierten Angeboten im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in Schlafräumen der Heime haben SchülerInnen weder eine FFP2-Maske noch einen MNS zu tragen (§ 35a Abs. 2 C-SchVO 2021/22).
Darüber hinaus noch eine Klarstellung der Bildungsdirektionzur Schulreife-Feststellung:
Kinder sind während der Feststellung der Schulreife von der MNS-Pflicht befreit. Beim Eintritt in das Schulgebäude haben sie einen MNS zu tragen. Hinzu kommt, dass sie beim Betreten der Schule einen negativen Testnachweis (PCR- oder AG-Test einer befugten Stelle) vorweisen müssen.
Die Begleitpersonen/Erziehungsberechtigten haben eine FFP2-Maske (keinen Mund-Nasen-Schutz!) zu tragen und ebenfalls einen 3G-Nachweis (PCR- oder AG-Te st einer befugten Stelle/gültiger Impfnachweis/gültiger Genesungsnachweis) vorzuweisen.
TESTUNGEN IN DER WOCHE VOM 07.02.-11.02.2022
Montag: PCR + AG-Test
Mittwoch: PCR-Test
Dienstag - Freitag: AG-Test (mit Einverständniserklärung)
In Klassen mit einem positiven Antigen-Test wird laut Verordnung an den 5 folgenden Schultagen die ganze Klasse getestet.
INFORMATIONEN ZUM SCHULBETRIEB AB 7. FEBRUAR
TESTUNGEN IN DER WOCHE VOM 31.01. - 04.02.2022
Montag: Antigen-Test
Mittwoch: PCR + Antigen-Test
Dienstag, Donnerstag, Freitag: Antigen-Test bei SchülerInnen mit Einwilligung der Eltern
In Klassen mit einem positiven Antigen-Test wird laut Verordnung an den 5 folgenden Schultagen die ganze Klasse getestet.
TESTUNGEN IN DER WOCHE VOM 24.-28.01.2022
Für SchülerInnen - laut Verordnung:
Montag: Antigen-Test
Mittwoch: Antigen u. PCR-Test
Dienstag, Donnerstag und Freitag - freiwilliger Antigen-Test
TESTRHYTHMUS ab 17. Jänner 2022
Ab 17. Jänner 2022 werden alle Personen in der Schule (außer jene, die in den letzten 60 Tagen nach einer COVID19-Erkrankung genesen sind)
montags Antigen + PCR
und mittwochs PCR
getestet.
Es besteht außerdem die Möglichkeit eines zusätzlichen Antigen-Tests an jenen Schultagen, an denen dieser nicht verpflichtend durchgeführt wird.
Derzeit würde das bedeuten jeweils von Dienstag bis Freitag freiwillig einen Antigen-Test zu machen.
Dies gilt vorerst bis Ende Februar!
Die Zustimmung für die tägliche Testung erfolgt über die Umfrage auf SKOOLY oder per Mail.
Novellierung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl. II Nr. 7/2022, vom 10. Jänner 2022
Durch die Novellierung der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 ergeben sich folgende Änderungen:
- Personen, die in den letzten 60 Tagen (nicht mehr 90 Tage!) eine COVID-19-Erkrankung überstanden haben, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Ab jetzt ist jedoch die freiwillige Teilnahme an den Testungen immer möglich. - Die aktuelle Sicherheitsphase wurde bis 26.02.2022 verlängert.
- Die Geltungsdauer einer weiteren Impfung (bspw. Drittimpfung) wurde von 360 Tage auf 270 Tage verkürzt.
Bundesgesetzblatt vom 10.12.2021
Maßnahmen für den Schulbetrieb von 13. Dezember 2021 bis 14. Jänner 2022
Bundesgesetzblatt vom 19.11.2021
Schulbetrieb ab 22.11.2021 - Erlass des Bundesministeriums
Novelle zur COVID-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl. Nr. 469/2021
Informationen für K2-Personen
Allgemeine_Informationen_-_Kategorie_II.pdf115.13 kB
Informationsschreiben_an_die_Erziehungsberechtigten-Kategorie_II.pdf74.28 kB
PCR-Tests - Informationen
Liebe Eltern, auf Grund einer Anfrage finden Sie hier nähere Informationen betreffend der PCR-Tests an der Schule.
Sichere Schule - Erlass des Bundesministeriums - gültig ab 16.11.2021
Erlass_Sichere_Schule_Schuljahr_2021_22_20211116_A.pdf1.02 MB